Sachverhalt

Die Parteien, die Schweizer Staatsangehörige sind, sind seit dem 3. Februar 1951 verheiratet. Sie haben im April 1951 ihren Wohnsitz in Madrid genommen, wo der Ehemann bis heute als Ingenieur arbeitet. Laut dem Ehemann sind aufgrund der psychischen Erkrankung der Ehefrau, und laut dieser aufgrund des Verschuldens des Ehemannes, der seit Jahren die Scheidung betreibt, schnell Schwierigkeiten im Paar aufgetreten. Im April 1957 haben die Ehegatten eine auf ein Jahr befristete Trennungsvereinbarung geschlossen, wonach die Ehefrau ihren Wohnsitz wählen konnte, mit Ausnahme von Madrid. Die Ehefrau hat sich dann für etwa drei Monate in Barcelona niedergelassen. Am 15. Juli 1957 begab sie sich nach Madrid, um dort mit den Kindern Ferien zu verbringen, aber der Ehemann weigerte sich, sie in die eheliche Wohnung einzulassen. Die Ehefrau hat daraufhin beim Richter in Solothurn einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gestellt, dieser hat die Sache jedoch mit der Begründung, dass sie ihren Wohnsitz nicht in diesem Kanton habe, nicht an sich gezogen. Die Ehefrau hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Kantonsgericht Solothurn eingelegt, das schliesslich die Zuständigkeit des Richters in Solothurn anerkannt hat. Der Ehemann hat seinerseits einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen beim Richter an seinem Wohnsitz in Nidwalden gestellt, der seinem Antrag stattgegeben hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass, wenn die örtliche Zuständigkeit für das Hauptverfahren bestritten oder zweifelhaft ist, der Richter, der mit einem Antrag auf vorsorgliche Massnahmen befasst ist, zumindest summarisch prüfen muss, ob er für die Hauptsache zuständig ist, und den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen ablehnen muss, wenn er offensichtlich unzuständig ist. Im vorliegenden Fall konnte man zwar Zweifel an der Zuständigkeit des Richters in Solothurn haben, man konnte aber nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass er offensichtlich unzuständig war. Der Richter in Solothurn hätte daher entweder über den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen entscheiden oder die für die Zuständigkeitsfrage relevanten Tatsachen klären müssen.

Was die örtliche Zuständigkeit angeht, so ist das Bundesgericht der Ansicht, dass, da die Parteien Schweizer Staatsangehörige sind, die Frage, ob die Ehefrau am Ort des Verfahrens einen…