Sachverhalt

A. arbeitete als Leiter der Montagewerkstatt der Schreinerei X AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 11. Juli 1996 erlitt A. einen Sturz von einem Gerüst. Die SUVA übernahm den Fall und gewährte A. die geschuldeten Leistungen aufgrund dieses Unfalls. Jedoch entschied die SUVA auf der Grundlage ärztlicher Berichte am 5. Juni 1998, dass die Beschwerden von A. nicht mehr in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Juli 1996 standen, und stellte die Zahlung des Taggeldes und der Behandlungskosten ein. A. erhob Einspruch und anschließend Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur Einreichung neuer Unterlagen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist überprüft. Künftig wird es die Einreichung solcher Unterlagen nicht mehr zulassen, außer im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels. Diese neue Rechtsprechung zielt darauf ab, die Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten sicherzustellen und den Wortlaut von Art. 108 Abs. 2 OG zu respektieren, der nur die Einreichung von Unterlagen erlaubt, die zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits vorhanden waren.

Allerdings behält das Bundesgericht den Fall vor, in dem die neuen Unterlagen wichtige neue Tatsachen…