Sachverhalt

C., ein Schweizer Staatsangehöriger, und Frau E., eine Muslimin libanesischer Staatsangehörigkeit, haben sich am 29. Januar 1993 in Beirut (Libanon) verheiratet. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1998 hat die Ehefrau eine Scheidungsklage beim Zivilgericht des Bezirks Delsberg eingereicht. In seiner Antwort hat der Beklagte in erster Linie die Abweisung des Antrags beantragt, indem er vorfrageweise die Einrede der Rechtskraft, hilfsweise die Einrede der Rechtshängigkeit geltend machte und in jedem Fall die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Zu diesem Zweck hat er eine Urkunde vom 29./31. Oktober 1998 des sunnitischen Scharia-Gerichts in Beirut vorgelegt, wonach die Entscheidung über die Auflösung der Ehe der Eheleute C. am 17. September 1998 Rechtskraft erlangt hat. Das Zivilgericht des Bezirks Delsberg und das Zivilgericht des Kantonsgerichts des Kantons Jura haben die vom Beklagten erhobenen Einreden abgewiesen und ihre Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren bejaht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die von C. gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen. In Ermangelung eines Abkommens zwischen dem Libanon und der Schweiz richten sich die Voraussetzungen für die Anerkennung des vom Gericht in Beirut stammenden Eheauflösungsakts nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Nach Rechtsprechung und Lehre verstößt eine einseitige Verstossung der Frau durch den Ehemann offensichtlich gegen die materielle schweizerische öffentliche Ordnung (Art. 27 Abs. 1 IPRG) und kann grundsätzlich nicht anerkannt werden, es sei denn, die Verstossung hat sich im Ausland zwischen Staatsangehörigen des betreffenden Landes ereignet und die Gültigkeit der Scheidung stellt sich nur als Vorfrage. Im vorliegenden Fall wird die Anerkennung der strittigen Entscheidung…