Sachverhalt

Maurice Georges arbeitete vom 31. Oktober bis 23. Dezember 1978 im Friseursalon von Karl Kramer. Er klagte auf 525 Fr. 20, den Unterschied zwischen dem, was er erhalten hat (2249 Fr. 75 brutto + 135 Fr. Urlaubsentschädigung) und dem Lohn gemäß dem nationalen Gesamtarbeitsvertrag für Friseure. Das Arbeitsgericht Genf wies seine Forderung am 27. April 1979 ab. Georges erhob daraufhin eine öffentlich-rechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Es kam zu dem Schluss, dass der Vertrag zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR und des Gesamtarbeitsvertrags war, sondern eher ein Teilarbeitsvertrag oder ein Gesellschaftsvertrag. In diesen Fällen war die in Art. 28 des Gesamtarbeitsvertrags vorgesehene Vergütungsregelung offensichtlich nicht anwendbar. Die Parteien hatten frei eine Zusammenarbeit unter anderen Regeln vereinbart, was die Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags ausschloss.

Das Bundesgericht war…