Sachverhalt
Am 5. Oktober 1985 wurde X., stellvertretender Direktor einer Bank, in Vollziehung eines Haftbefehls zur Auslieferung verhaftet, der vom Bundesamt für Polizei (AFV) auf Antrag des Generalstaatsanwalts der italienischen Republik erlassen worden war. Der Haftbefehl wurde am 10. Oktober 1985 aufgehoben, und X. wurde am nächsten Tag freigelassen. Anschließend beantragte X. eine Entschädigung für ungerechtfertigte Verhaftung und andere während des Auslieferungsverfahrens erlittene Schäden. Das AFV wies den Entschädigungsantrag ab, und X. legte Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts ein.
Die wichtigsten Fakten des Falls sind die folgenden
- Verhaftung und Inhaftierung von X. vom 5. bis 11. Oktober 1985
- Aufhebung des Haftbefehls und Freilassung von X.
- Antrag auf Entschädigung für ungerechtfertigte Verhaftung und andere Schäden
- Ablehnung des AFV, auf den Entschädigungsantrag einzutreten
- Beschwerde von X. bei der Anklagekammer des Bundesgerichts
Erwägungen
Die Anklagekammer prüfte den Entschädigungsantrag von X. unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des IRSG und des VStrR. Sie befand, dass die Bestimmungen des VStrR analog anwendbar seien, da das AFV als Verwaltungsbehörde im Auslieferungsverfahren gehandelt habe.
Die Anklagekammer prüfte auch, ob X. durch die ungerechtfertigte Verhaftung und die während des Auslieferungsverfahrens getroffenen Maßnahmen einen Schaden erlitten hatte. Sie befand, dass X. durch die Verhaftung und die Maßnahmen einen immateriellen Schaden erlitten hatte, dass jedoch der geltend gemachte Entschädigungsbetrag überhöht sei.
Die Anklagekammer prüfte auch die von X. während des Auslieferungsverfahrens getragenen Verteidigungskosten. Sie befand, dass die in der Schweiz…