Sachverhalt

Der Streit betrifft die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb, der niemals dem Erblasser gehört hat, dennoch Teil seiner Erbschaft ist und gemäß Art. 620 ZGB einem der Erben zugeteilt werden kann. Der Sachverhalt ist wie folgt:

Der Vater, Jakob S., hatte sich vertraglich vom 25. Juni 1976 verpflichtet, seinen landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn Ernst S. zu übertragen. Bevor dieser Übergang erfolgte, verstarb Ernst S. In einem Nachtrag vom 15. November 1976 traten die Erben von Ernst S. (seine Witwe und seine Kinder) in die Rechte und Pflichten des Zuteilungsvertrags ein. Sie wurden als Eigentümer des Betriebs ins Grundbuch eingetragen.

Einer der Erben, Kurt S., beantragte anschließend, dass dieser Betrieb gemäß Art. 620 ZGB seinem Erbanteil zugeteilt werde. Die Vorinstanzen haben diesen Antrag abgelehnt, da der Betrieb niemals dem Erblasser gehört habe und daher nicht Teil seiner Erbschaft sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass der landwirtschaftliche Betrieb aufgrund der Surrogation Teil der Erbschaft von Ernst S. ist. Ernst S. hatte nämlich einen vertraglichen Anspruch auf Übertragung des Betriebs, der auf seine Erben übergegangen ist. Obwohl der Betrieb niemals dem Erblasser selbst gehört hat, ist er durch diesen Surrogationsvorgang in seine Erbschaft gelangt.

Darüber hinaus ist das Bundesgericht der Auffassung, dass Art. 620 ZGB, der die Gesamtzuteilung eines…