Sachverhalt

A. erhielt vom 1. Dezember 1997 bis 31. März 2001 eine volle IV-Rente und ab 1. April 2001 eine halbe IV-Rente. Seit dem 1. Oktober 1999 bezieht er zudem eine Unfallversicherungsrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 30 %. Zusätzlich zu diesen Leistungen wurde A. ab dem 1. Oktober 1999 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge der Pensionskasse der B. AG in Höhe von 50 % zugesprochen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 teilte die Pensionskasse A. mit, dass die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund von Überentschädigung ab dem 1. November 2012 eingestellt werde. A. erhob Klage gegen die Pensionskasse vor der Sozialversicherungskammer des Gerichtshofs der Republik und des Kantons Genf.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A. gegen das kantonale Gerichtsurteil ab. Es befand, dass die Pensionskasse die in der Rechtsprechung festgelegten Verpflichtungen zum rechtlichen Gehör nicht eingehalten hatte, indem sie A. keine Gelegenheit gab, sich zur Berücksichtigung des von der IV als hypothetisches Einkommen angerechneten Invalideneinkommens im Überentschädigungsberechnungsverfahren zu äußern. Da A. jedoch sein Recht auf rechtliches Gehör vor dem kantonalen Gericht vollumfänglich ausüben konnte, konnte er keinen Anspruch auf Entschädigung für die anfängliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Pensionskasse geltend machen.

Darüber hinaus erinnerte das Bundesgericht daran, dass bei…