Sachverhalt
Am 18. November 1986 beantragte [L.] bei der Bank X. die Ausstellung einer ec-Karte und die Aushändigung von Scheckformularen. Am 10. Oktober 1993 wurde das Fahrzeug von [L.], das in Frankreich geparkt war, aufgebrochen und seine ec-Karte, sein Scheckbuch sowie sein Reisepass gestohlen. In den folgenden Tagen füllte der Dieb 32 Schecks über je 1'400 FF aus, indem er die Unterschrift von [L.] nachahmte und auf der Rückseite der Schecks die Nummer der ec-Karte eintrug. Die 32 Schecks wurden bei verschiedenen französischen Banken zur Einlösung vorgelegt, die sie auch honorierten. Anschließend belastete die Bank X. das Konto von [L.] mit einem Gesamtbetrag von 11'517 Fr. 20. Die Bank entschädigte ihren Kunden in Höhe von 3'229 Fr. 90. [L.] hat gegen die Bank X. Klage auf Zahlung von 8'287 Fr. 30 zuzüglich Zinsen erhoben.Erwägungen
Gemäß Art. 1132 OR trägt der Bezogene den Schaden aus einem gefälschten oder verfälschten Scheck, wenn dem als Aussteller bezeichneten Inhaber kein Verschulden anzulasten ist. Die Nutzungsbedingungen der ec-Karte sehen eine andere Risikoverteilung vor, die es der Bank erlaubt, das Konto des Kunden bis zur Höhe des garantierten Betrags zu belasten, auch wenn der Euroscheck widerrufen wurde, sofern die formellen Voraussetzungen der Garantie offensichtlich erfüllt sind.
Diese Risikoverteilung ist gemäß Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 19 Abs. 2 OR und Art. 8 UWG nicht missbräuchlich. Das System der Euroschecksicherung, das den Kunden zur Vorsicht anhält,…