Sachverhalt
Der aus dem Kosovo stammende X., ein Schweizer Bürger, reichte ein Gesuch um Nachzug seines ausserehelichen Sohnes A. ein. Das Migrationsamt des Kantons Aargau lehnte das Gesuch ab. X. erhob Beschwerde, die vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau gutgeheissen wurde. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt das Urteil des Rekursgerichts auf. Es stellt Folgendes fest: 1. Das IMES ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, um geltend zu machen, dass die kantonale Instanz das Vorliegen eines Rechtsanspruchs auf die streitige fremdenpolizeiliche Bewilligung in Verletzung von Bundesrecht bejaht hat. 2. Ein allfälliger Anspruch auf Familiennachzug des Sohnes von X. kann sich grundsätzlich aus Art. 17 Abs. 2 ANAG ergeben. Dafür ist jedoch eine nachgewiesene vorrangige Bindung des Kindes zum in der Schweiz lebenden Elternteil bzw. eine Rechtfertigung durch besondere stichhaltige familiäre Gründe, insbesondere eine Änderung der Betreuungsverhältnisse, erforderlich. 3. Das Rekursgericht hat die Zulässigkeit des Nachzugs unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht abschliessend beurteilt, weshalb in diesem Punkt kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vorliegt, den das…