Sachverhalt
Emil Meier erwarb 1947 Grundstücke von Georg Schaffner und blieb mit 10'000 CHF Schulden. Zur Sicherung dieser Schuld bestellte er zwei Grundpfandrechte. Über Jahre hinweg zahlte Meier die Halbjahreszinsen an Johanna Schaffner, die Ehefrau Schaffners. 1950, nachdem Schaffner einen Schlaganfall erlitten hatte, zahlte Meier das Kapital von 10'000 CHF an Frau Schaffner. Nach Schaffners Tod 1952 verweigerte dessen Enkel Maximilian Ember als Testamentsvollstrecker die Bewilligung zur Löschung der Grundpfandrechte. Daraufhin erhob Meier Klage auf Bewilligung der Löschung.Erwägungen
Das BGE erachtet, dass Meier in gutem Glauben davon ausgehen konnte, Frau Schaffner sei zur Entgegennahme des Kapitals berechtigt gewesen, da Schaffner sie jahrelang zur Entgegennahme der Zinsen ermächtigt hatte. Auch die Tatsache, dass Frau Schaffner Meier umgehend die Grundbuchauszüge zu den Pfandrechten aushändigen konnte, hat diese Überzeugung verstärkt. Auch wenn der Auftrag zur Zinsentgegennahme nicht zwangsläufig die Befugnis zur Entgegennahme des Kapitals umfasst, konnten die Umstände des…