Sachverhalt
Die Vorsorgestiftung X. hat zwei Wohnungen an B. und N. mit Mietverträgen vermietet, die am 5. Februar 1985 und am 20. Januar 1987 abgeschlossen wurden. Die ursprünglichen Mietzinsen betrugen 1'267 CHF und 1'300 CHF pro Monat. Die Mietverträge enthielten keine Vorbehalte bezüglich der Mietzinsen. Die Vorsorgestiftung X. hat die Mietzinsen mehrmals erhöht und begründete dies mit einer ungenügenden Bruttorendite und einer Anpassung an die Kosten. Die Mieter haben diese Erhöhungen angefochten, aber die Vorsorgestiftung X. hat das Gericht aufgefordert, festzustellen, dass die neuen Mietzinsen nicht rechtswidrig seien.
Das Gericht hat den Antrag der Vorsorgestiftung X. abgelehnt, da die Erhöhung der Mietzinsen nicht gerechtfertigt war, weil es an einem klaren und quantitativen Vorbehalt bezüglich der ungenügenden Bruttorendite fehlte. Die Vorsorgestiftung X. hat Berufung eingelegt, aber das Bundesgericht hat ihren Rechtsmittel abgelehnt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass das Mietrechtsgesetz (Art. 269a lit. c OR) den Vermietern erlaubt, eine Mietzinserhöhung zu verlangen, wenn die Bruttorendite ungenügend ist, aber dass dies einen klaren und quantitativen Vorbehalt erfordert. Ohne einen solchen Vorbehalt kann der Vermieter den Art. 269a lit. c OR nicht geltend machen, um eine Mietzinserhöhung zu rechtfertigen.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass der Begriff der Bruttorendite mit dem Hypothekarzinssatz zusammenhängt und dass Änderungen dieses Zinssatzes Auswirkungen auf die Feststellung der Bruttorendite haben können. Allerdings hat das Gericht das Argument der…