Sachverhalt
Marc B., Spengler, hat mehrere Zeitarbeitseinsätze für die Vermittlungsagentur T. AG durchgeführt. Am 19. Dezember 1990 erlitt er einen Arbeitsunfall und war bis zum 3. Februar 1991 zu 100% und danach bis zum 4. Februar 1991 zu 50% arbeitsunfähig. Am 6. Februar 1991 stellte Marc B. einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. Februar 1991. Die Genfer kantonale Arbeitslosenkasse verneinte den Anspruch auf Entschädigung mit der Begründung, dass der Antragsteller keinen zu berücksichtigenden Verdienstausfall erleide, da T. AG ihm keine Kündigung ausgesprochen habe und er daher einen Lohnanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen könne. Marc B. focht diese Entscheidung vor der Genfer kantonalen Beschwerdekommission für Arbeitslosenversicherung an, die ihm Recht gab. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) erhob daraufhin eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht qualifizierte zunächst die Natur des Vertrags zwischen den Parteien. Es kam zu dem Schluss, dass es sich um ein reines Zeitarbeitsverhältnis mit aufeinanderfolgenden Verträgen und nicht um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handelte, der ein Einkommen in Phasen der Inaktivität sicherstellt. Daher konnte der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erheben, vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen.
Allerdings vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Versicherte…