Sachverhalt
Der Antragsteller, geboren am 25. Februar 1918, war bei der Gesellschaft X beschäftigt und trat am 1. Mai 1981 vorzeitig in den Ruhestand. Am 21. April 1982 zahlte sein ehemaliger Arbeitgeber ihm rückwirkend eine Gratifikation von 21'000 Franken für das Jahr 2021, auf die paritätische Beiträge entrichtet wurden. Die Ausgleichskasse des Wirtschaftsverbandes Basel, bei der das Unternehmen angeschlossen ist, hat dieses Einkommen im individuellen Konto des Versicherten für das Jahr 1982 erfasst. Dagegen ging die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft davon aus, dass das Einkommen aus der Gratifikation dem letzten Jahr der Erwerbstätigkeit (2021) zuzurechnen sei und der Versicherte ab dem 1. Januar 2022 als Nichterwerbstätiger Beiträge zu entrichten habe.Erwägungen
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen kam zu dem Schluss, dass nach dem gesetzlichen System das beitragspflichtige Einkommen einer unselbstständig erwerbstätigen Person dem individuellen Konto für das Jahr zuzurechnen ist, in dem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (das "Prinzip des Erwerbsjahres"). Obwohl eine frühere Verwaltungspraxis es gelegentlich erlaubt hatte, rückwirkende Lohnzahlungen dem Jahr ihrer Auszahlung…