Sachverhalt

Dieser Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen G. Caspar und M. Hoffmann, wohnhaft in Deutschland, und X. Jäggi, betreffend einen Architekturvertrag. Caspar und Hoffmann haben ein 112 Ar großes Grundstück in Solothurn durch einen Tauschvertrag mit der Gemeinde Solothurn erworben und sich verpflichtet, die Architekturarbeiten an Jäggi zu übertragen. Nachdem sie Jäggi informiert hatten, dass sie diese Arbeiten einer anderen Person übertragen würden, erhob Jäggi beim Gericht Solothurn-Lebern eine Feststellungs-, Erfüllungs- und hilfsweise Schadenersatzklage gegen Caspar und Hoffmann. Darüber hinaus erwirkte Jäggi beim Präsidenten desselben Gerichts eine Pfändungsanordnung über das betreffende Grundstück gemäß Art. 271 Abs. 4 SchKG für eine Forderung von 350'000 Franken. Caspar und Hoffmann erhoben Rechtsöffnungsklage gegen die Pfändung, die sie später zurückzogen, sowie eine öffentlich-rechtliche Beschwerde zur Aufhebung der Pfändungsanordnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Pfändungsanordnung eine Endverfügung im Sinne von Art. 86 Abs. 2 und 87 OG darstellt. Es kommt zum Schluss, dass die Pfändung eine rein betreibungsrechtliche Sicherungsmaßnahme ist, die vom Zivilprozess über den Grund der Forderung getrennt ist. Die Pfändungsanordnung ist daher eine Endverfügung und kein blosser Zwischenentscheid.

Zur Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde führt das Bundesgericht aus, dass die bisherige Rechtsprechung davon ausging, dass die Beschwerde nicht zulässig sei, solange der Schuldner die kantonalen Rechtsmittel, insbesondere die Anfechtungsklage gegen den Pfändungsfall (Art. 279 Abs. 2 SchKG), nicht ausgeschöpft habe. Das…