Sachverhalt
[A.] hat [B.] in den Jahren 1978 und 1979 zwei Darlehen gewährt, die durch die Abtretung von Mietverträgen besichert waren. Als [A.] ein Betreibungsverfahren zur Rückzahlung der Darlehen eingeleitet hat, machte [B.] das Recht auf Vordiskussion geltend, da die Forderungen verpfändet seien. Die Aufsichtskammer für Betreibungs- und Konkurswesen hat die Beschwerde von [B.] abgewiesen, da es sich nicht um echte Pfandrechte, sondern um Forderungsabtretungen zur Sicherheit handelte.
[B.] hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Schuldbetreibungs- und Konkursabteilung des Bundesgerichts eingelegt.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkursabteilung des Bundesgerichts weist die Beschwerde ab. Sie ist der Ansicht, dass das Recht auf Vordiskussion nur von einem Schuldner geltend gemacht werden kann, der ein echtes Pfandrecht bestellt hat, nicht aber von jemandem, der lediglich Forderungen zur Sicherheit abgetreten hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den im Darlehensvertrag vereinbarten Sicherheiten eher um Forderungsabtretungen…