Art. 900 ZGB

Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein

1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
2 Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.
3 Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 42_III_286
    01.01.1916 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Betreibung auf Faustpfandverwertung; Betreibung am Ort, wo sich das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 SchKG). 1. Verpfändete Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, befinden sich am Wohnsitz des Pfandgl…
    · 28.11.1979 · 1 Zitierungen
  3. 3
    "Verpfändung" eines Namensschuldbriefes durch einen nichtverfügungsberechtigten Nichteigentümer: Die Verpfändung ohne Indossament mittelst Ausstellung einer Verpfändungserklärung (Art. 901 Abs. 2 ZGB) verschafft dem Pfa…
    · 05.04.1955 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 41_II_37
    16.01.1915 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Arrestvollzug (Arrestort). 1. Das Betreibungsamt hat den Vollzug eines Arrestes abzulehnen, wenn Vermögenswerte mit Arrest belegt werden sollten, die nicht in seinem Amtskreis liegen; vollzieht es den Arrest dennoch, so…
    · 12.05.1986 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Beneficium excussionis realis (Art. 41 Abs. 1 SchKG)
    · 21.02.1980 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 23.05.2022 · 0 Zitierungen
  • 15.11.2021 · 0 Zitierungen
  • Mehrwertsteuer; Steuerperiode 2011
    · 09.04.2019 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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