Sachverhalt
Der Streit betrifft die Übernahme der Leistungen, die 2004 zwei ihrer Versicherten durch angestellte Ärzte der Gesellschaft SOS Médecins Cité Calvin SA, einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG, durch die Krankenkasse Assura erbracht wurden. Obwohl diese Ärzte keine individuelle Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung hatten, entschied das Bundesgericht, dass die ambulante Pflegeeinrichtung nicht der Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer nach Art. 55a KVG unterliegt und dass daher die von ihren angestellten Ärzten erbrachten Leistungen von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen werden müssen.Erwägungen
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass Art. 55a KVG und die dazugehörige Verordnung nur die Leistungserbringer im Sinne der Art. 36 bis 38 KVG, d.h. Ärzte, Apotheker und andere in Art. 35 Abs. 2 Bst. c bis g und m KVG aufgeführte Leistungserbringer, betreffen. Dagegen unterliegen ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG, die angestellte Ärzte beschäftigen, nicht dieser Zulassungsbeschränkung.
Darüber hinaus vertrat das Bundesgericht die Auffassung, dass die für eine ambulante Pflegeeinrichtung tätigen angestellten Ärzte auch keine individuelle Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung benötigen. Denn die…