Sachverhalt
Z. und 115 weitere Gläubiger der Gesellschaft W. AG und der Gesellschaft V. AG, die sich in Konkurs befinden, haben vom Konkursverwalter die Anfechtungsklagen dieser beiden Gesellschaften gegen X. und Y. abgetreten bekommen. Am 30. September 1999 haben die Gläubiger beim Kantonalgericht Zug eine Anfechtungsklage eingereicht und die Verurteilung der Beklagten zu Beträgen von 195'022.71 CHF und 128'755.95 CHF beantragt. Das Kantonalgericht hat dem Antrag stattgegeben, eine Entscheidung, die vom Obergericht in der Berufung bestätigt wurde. Die Beklagten haben daraufhin Beschwerde beim BGH erhoben und die Unzulässigkeit der Klage oder hilfsweise deren Abweisung beantragt.Erwägungen
Der BGH hat entschieden, dass Art. 32 Abs. 2 SchKG keine Verpflichtung zur Amtsübertragung einer bei einer unzuständigen Gerichtsbarkeit eingereichten Anfechtungsklage vorsieht. Das kantonale Prozessrecht kann jedoch eine solche Amtsübertragung vorsehen. Im vorliegenden Fall hat der BGH befunden, dass das Obergericht prüfen muss, ob nach kantonalem Recht der Friedensrichter verpflichtet war, das Gesuch an das zuständige Kantonalgericht weiterzuleiten.
Somit erschöpft sich Art. 32 Abs. 3 SchKG, der eine zusätzliche Frist im Falle der Ablehnung einer bei einem unzuständigen Gericht…