Sachverhalt

A. war nach abgebrochener Ausbildung als Damenfriseurin ab September 1998 bis Ende Mai 1999 als Montagemitarbeiterin tätig. Wegen einer seit ihrer Jugend bestehenden erosiven rheumatoiden Arthritis meldete sie sich im Juni 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach verschiedenen Abklärungen erhielt sie ab April 2003 eine halbe Invalidenrente. Im Oktober 2010 zog A. in den Kanton Zürich um und gebar im Januar 2014 einen Sohn. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die Invalidenrente auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf, da A. auch ohne Gesundheitsschaden keiner Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen würde und im Aufgabenbereich Haushalt und Kinderbetreuung eine Einschränkung von 23 % aufweise.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Aufhebung der Invalidenrente. Die Statusfrage, ob A. als ausschliesslich im Aufgabenbereich Tätige einzustufen ist, wurde vom kantonalen Gericht korrekt beurteilt. Die Beweiswürdigung, wonach A. ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich keiner Teilerwerbstätigkeit…