Sachverhalt

François Wirthner wurde von seinem Arbeitgeber fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Die kantonale Arbeitslosenkasse Genf hat sein Recht auf Entschädigung für 48 Tage ausgesetzt, da er für seine Arbeitslosigkeit verantwortlich sei. Wirthner hat gegen diese Entscheidung bei der kantonalen Beschwerdekommission für Arbeitslosenversicherungssachen Genf Beschwerde erhoben. Parallel dazu hat er beim Arbeitsgericht eine Klage gegen seinen Arbeitgeber eingereicht. Die kantonale Kommission hat daraufhin das Verfahren seiner Beschwerde ausgesetzt, bis die anderen Verfahren abgeschlossen sind. 1983 haben die Parteien eine Vereinbarung zur Beilegung des Streits mit dem Arbeitgeber getroffen. Die kantonale Kommission hat Wirthner dann aufgefordert, zu bestätigen, ob er seine Beschwerde aufrechterhalte, und ihn andernfalls mit dem stillschweigenden Rückzug der Beschwerde bedroht. Da Wirthner nicht geantwortet hat, hat die Kommission die Entscheidung der Arbeitslosenkasse für endgültig erklärt. Wirthner hat daraufhin Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht erhoben.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Auffassung, dass die Beschwerde nicht durch Wirthners Schweigen auf das Schreiben der kantonalen Kommission stillschweigend zurückgezogen werden kann. Die Einreichung der Beschwerde war eine ausreichende Voraussetzung dafür, dass die Behörde über den Streitfall entscheidet, ohne dass der Beschwerdeführer seine Absicht, Beschwerde zu erheben, später bestätigen muss. Die…