Sachverhalt

Diese Entscheidung betrifft den Anspruch auf Umrüstung von Kraftfahrzeugen aufgrund von Invalidität. Das Bundesgericht hat die Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit der in Art. 10.05 der Verordnung über Hilfsmittel der Invalidenversicherung (HVI) vorgesehenen Volljährigkeitsvoraussetzung für den Bezug dieser Leistung geprüft. Der Sachverhalt ist folgender: Der minderjährige Versicherte I. beantragte bei der Invalidenversicherung die Übernahme der Kosten für die Umrüstung seines Fahrzeugs aufgrund seiner Invalidität. Die IV-Stelle Schwyz (kantonale Invalidenversicherungsbehörde) und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz lehnten seinen Antrag ab, da er die in Art. 10.05 HVI geforderte Volljährigkeit nicht erreicht hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst den Ermessensspielraum des Bundesrates und des Eidgenössischen Departements des Innern bei der Erstellung der Liste der Hilfsmittel gemäß Art. 21 IVG. Es kam zu dem Schluss, dass das Alter zwar kein gültiges Kriterium für die Einschränkung des Rechts auf Erhalt eines in dieser Liste aufgeführten Hilfsmittels darstellt. Das Gericht befand anschließend, dass die in Art. 10.05 HVI vorgesehene Volljährigkeitsvoraussetzung gegen den in Art. 8 BV verankerten Gleichheitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot aufgrund des…