Sachverhalt

Diese Angelegenheit betrifft einen Vorfall, der sich am 20. Februar 1973 in Glattbrugg ereignete, bei dem der Angeklagte X. beschuldigt wurde, den öffentlichen Verkehr im Sinne von Art. 237 Abs. 1 Ziff. 1 StGB behindert zu haben. Der Fahrer E. der Firma Y. hatte seinen Lastwagen auf dem Privatgrundstück von X. abgestellt, obwohl das Befahren und Betreten dieses Privatgrundstücks durch Schilder untersagt war. Als X. mit seinem Auto auf sein Grundstück fahren wollte, kam es zu einem Zwischenfall zwischen ihm und E. Die Staatsanwaltschaft erhob daraufhin Anklage gegen X. wegen Gefährdung des Lebens gemäß Art. 129 Abs. 1 StGB.

Das Bezirksgericht Bülach sprach X. vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei, befand ihn aber für schuldig der Behinderung des öffentlichen Verkehrs gemäß Art. 237 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und verurteilte ihn zu 14 Tagen bedingter Freiheitsstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung.

X. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts und beantragte Freispruch oder Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

Erwägungen

Gemäß Rechtsprechung zielt Art. 237 Abs. 1 Ziff. 1 StGB auf den Schutz des öffentlichen Verkehrs ab, also des Verkehrs auf öffentlich zugänglichen Straßen oder Plätzen, und nicht auf den Verkehr auf Privatgrundstücken, auch wenn diese missbräuchlich von Dritten genutzt werden.

Im vorliegenden Fall war das Grundstück von X. eindeutig als Privatgrundstück gekennzeichnet und für die Öffentlichkeit gesperrt. Auch wenn einige Fahrzeugführer es trotz des Verbots benutzt haben, reicht dies nicht aus, um es als…