Art. 1 HRegV
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Organisation der Handelsregisterführung;
- b. den Aufbau und den Inhalt des Handelsregisters;
- c. den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Handelsregisterbehörden;
- d. das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von Rechtseinheiten;
- e. die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Handelsregister.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts0 Zitierungen
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2Rechtsschutz in Handelsregistersachen; Instanzenzug; Kosten0 Zitierungen
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3Verwaltungsgerichtliche Beschwerde0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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Fehlerhafte Verfügung des EHRA: Anfechtbarkeit; Nichtigkeit; Revision0 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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