Sachverhalt

Die Gesellschaft Domag AG, als Zessionar ihres Direktors Hans Meier, verlangt von Fritz Thönen einen Provisionanteil von 18'000 Schweizer Franken aus einer Immobilientransaktion, die sie zusammen mit W. Gautschi durchgeführt haben. Thönen hat der Strafbehörde zwei Umschläge mit 10'000 und 8'000 Franken übergeben, die bis zur Beilegung des Zivilrechtsstreits mit Meier vorläufig hinterlegt wurden. Nach Einstellung des Strafverfahrens hat Domag AG gegen Thönen Zivilklage auf Herausgabe dieser 18'000 Franken erhoben. Das kantonale Gericht hat die Hinterlegung dieser Summe bei der Kasse des Bezirksgerichts bis zum Ende des Zivilprozesses angeordnet, was Thönen mit einer Nichtigkeitsbeschwerde anficht.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die vom kantonalen Gericht angeordnete Massnahme als "verdeckte Beschlagnahme" zur Sicherung eines Geldanspruchs, was dem Bundesrecht über die Pfändung (Art. 271 ff. SchKG) nicht entspricht. Obwohl der Hauptantrag auf Herausgabe des hinterlegten Geldes lautet, ist offensichtlich, dass der eigentliche Streit um die strittige Provision geht und die Eigentumsherausforderung nur ein Vorwand ist, um eine nach kantonalem Recht zulässige Beschlagnahme zu erwirken.

Daher muss der…