Sachverhalt

Der 1914 geborene Ernst Müller, Inhaber einer Schreinerei, leidet seit einigen Jahren an Polyarthritis. Er beantragte eine Invalidenrente, die ihm zunächst nur teilweise gewährt wurde. Gegen diesen Entscheid erhob Müller Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei Erwerbstätigen der Invaliditätsgrad grundsätzlich anhand eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. In Fällen, in denen eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der hypothetischen Erwerbseinkommen nicht möglich ist, wie es bei Selbstständigerwerbenden häufig der Fall sein kann, ist ein sogenanntes "ausserordentliches Bemessungsverfahren" anzuwenden. Dabei ist zunächst die leidensbedingte Behinderung des Versicherten anhand eines Betätigungsvergleichs festzustellen und diese dann im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung zu gewichten.

Im vorliegenden Fall erwiesen sich die ärztlichen Berichte als widersprüchlich, sodass die medizinische Situation des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt war. Zudem fehlten Angaben zur erwerblichen Bedeutung der verschiedenen betrieblichen Funktionen des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht weist die…