Sachverhalt
Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde von X. gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern abgewiesen, in dem er wegen Begleitung eines Fahrschülers unter Alkoholeinfluss (Art. 91 Abs. 1 SVG) und Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 3 SVG) verurteilt wurde. Am 9. Dezember 1999 begleitete X. den Inhaber einer Fahrerlaubnis für Fahrschüler A. bei einer Fahrschulstunde in der Region Luzern. A. verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und verursachte eine Kollision. Die Analysen ergaben, dass X. einen Alkoholgehalt von mindestens 1,42 Promille hatte.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Begleitperson eines Fahrschülers kein einfacher Mitfahrer ist, sondern an der Fahrzeugführung beteiligt ist. Sie ist daher als Fahrzeugführer im Sinne des Gesetzes zu betrachten und kann strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn sie den Fahrschüler unter Alkoholeinfluss begleitet. Diese extensive Auslegung des Begriffs "Fahrzeugführung" ist dadurch gerechtfertigt, dass die Begleitperson gesetzlich verpflichtet ist, die Fahrweise des Fahrschülers ständig zu überwachen und im Bedarfsfall durch Betätigung der Handbremse oder Lenkung einzugreifen. Die Strassensicherheit erfordert, dass die Begleitperson ebenso nüchtern ist wie der Fahrschüler selbst.
Art. 100 Ziff. 3 SVG,…