Sachverhalt

Der vorliegende Fall betrifft die Frage, in welchem Umfang die Kosten der Behandlung mit dem Arzneimittel Imigran durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernommen werden können. Es ist unbestritten, dass Imigran in der hier verwendeten Darreichungsform (6-mg-Ampullen) als Migränemittel in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen ist und die Aufnahme keine Beschränkung enthält. Der Streit dreht sich im Wesentlichen um die Frage, ob in Ermangelung einer quantitativen Beschränkung zur Wirtschaftlichkeitskontrolle gemäss Art. 73 KVV davon ausgegangen werden kann, dass die Kosten der Behandlung entsprechend der vom behandelnden Arzt verschriebenen Dosierung (bis zu 12 Injektionen pro Tag) übernommen werden müssen, oder ob gemäss der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die vom Hersteller empfohlene und von Swissmedic genehmigte Höchstdosierung (2 Injektionen pro Tag) einer weitergehenden gesetzlichen Übernahmepflicht entgegensteht.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung schliesst die gesetzliche Vorschrift (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG; Art. 34 und 64 ff. KVV; Art. 30 ff. KLV) grundsätzlich die Übernahme der Kosten für Arzneimittel aus, die nicht in der abschliessenden und verbindlichen Spezialitätenliste aufgeführt sind. Im Urteil BGE 130 V 532 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich nur die von Swissmedic im Rahmen des Zulassungsverfahrens geprüften und für zulässig erachteten medizinischen Indikationen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden können.

Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Übernahme einer von Swissmedic nicht genehmigten medizinischen Indikation, sondern um die Kosten, die sich aus der Überschreitung der vom Hersteller empfohlenen und von Swissmedic genehmigten Dosierung ergeben. Nach der Rechtsprechung sind die konkrete medizinische Indikation und die angewandte Dosierung aus Sicht der Zulassung und der Aufnahme in die Spezialitätenliste eng miteinander verbunden. Wenn sich das BAG bei der Beurteilung der Wirksamkeit und Angemessenheit eines Arzneimittels auf die für die Zulassung durch Swissmedic…