Sachverhalt
In dieser Angelegenheit hat die Gemeinde [P.] beim Zivilgericht des Bezirks L. Klage gegen [H.] erhoben, um die Zahlung der Schäden zu verlangen, die an der Wohnung entstanden sind, die er bis zum 1. Juni 1990 gemietet hatte. [H.] hat die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts erhoben und ist der Ansicht, dass die Sache zunächst der Schlichtungsbehörde vorgelegt werden muss. Das Bezirksgericht hat diese Einrede abgelehnt, aber das Zivilkassationsgericht des Kantons Neuenburg hat dieses Urteil aufgehoben und die Gemeinde angewiesen, die regionale Schlichtungsbehörde anzurufen.
Die Gemeinde [P.] hat dann beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Einrede der Unzuständigkeit abzulehnen und die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst daran erinnert, dass die Kantone für die Bezeichnung der Behörden und das Verfahren in Mietstreitigkeiten zuständig sind, es sei denn, das Bundesrecht regelt die Materie zwingend. So müssen die Kantone Schlichtungsbehörden einrichten, die beauftragt sind, die Parteien zu einem Vergleich zu bringen und die gesetzlich vorgesehenen Entscheidungen zu treffen.
Obwohl das Bundesrecht die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde für Schadenersatzansprüche nicht ausdrücklich vorsieht, hat das Bundesgericht nach einer eingehenden Analyse der historischen, grammatikalischen und…