Sachverhalt

Der 1965 geborene [A.] bezog ab November 2003 eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung (UV) aufgrund mehrerer Unfälle. Mit Verfügung vom Juni 2014 senkte die SUVA die UV-Rente rückwirkend auf 1. August 2010 auf 34% und forderte die zu viel bezahlten Rentenleistungen von [A.] zurück. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und das Bundesgericht bestätigten diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass im Bereich der sozialen Unfallversicherung im Unterschied zur Invalidenversicherung keine Sonderregelung für die rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung einer Rente besteht. Daher kann die Rentenleistung hier rückwirkend ("ex tunc") korrigiert und die zu Unrecht bezogenen Beträge zurückgefordert werden, ohne dass eine Verletzung der Meldepflicht vorliegen muss. Die Rückforderung erfolgte fristgerecht gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG. Der…