Sachverhalt

In diesem Fall ging es um die Auflösung des Anschlussvertrags zwischen dem Gesundheitsnetz Wallis (GNW) und der Comunitas Vorsorgestiftung. Die Comunitas hatte den Anschlussvertrag gekündigt, woraufhin Streit über die Modalitäten der Auflösung entstand. Das Kantonsgericht Wallis verurteilte das GNW, der Comunitas einen Einmalbeitrag zur Finanzierung des künftigen Teuerungsausgleichs auf den laufenden Renten zu bezahlen. Das GNW erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Nach Art. 53e Abs. 5 und 6 BVG besteht im Fall der Kündigung des Anschlussvertrags durch die Vorsorgeeinrichtung eine zwingende gesetzliche Regelung: Die Rentner verbleiben bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, und der Anschlussvertrag gilt in Bezug auf sie weiter. Die vertraglichen Bestimmungen zur Auflösung des Anschlussvertrags, die eine einmalige Abgeltung des Teuerungsausgleichs vorsehen, sind daher nicht anwendbar. Der Arbeitgeber (GNW) muss stattdessen weiterhin die Leistungen erbringen, die im Anschlussvertrag für die Finanzierung der laufenden Renten vorgesehen sind.

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Unterdeckung der…