Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine 24-jährige Frau, leidet seit Geburt an der Stoffwechselstörung Phenylketonurie. Bis zu ihrem 20. Lebensjahr hatte die Invalidenversicherung die Kosten für die Spezialnahrungsmittel "Damin Mehl" und "Aproten" übernommen. Die Krankenkasse Progrès Versicherungen AG lehnte jedoch die Kostenübernahme für diese Produkte nach dem 20. Lebensjahr ab. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass gemäß Art. 52 Abs. 2 KVG die von der Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen übernommenen therapeutischen Massnahmen in den Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aufzunehmen sind. Obwohl die beiden Spezialnahrungsmittel nicht in den massgeblichen Listen (Arzneimittelliste, Spezialitätenliste, Geburtsgebrechenmedikamentenliste) aufgeführt sind, sind sie dennoch von der Krankenkasse zu vergüten, da sie für die Behandlung der Phenylketonurie der Beschwerdeführerin notwendig sind. Das Bundesgericht betonte, dass der Gesetzgeber…