Sachverhalt

Der Streit betrifft ein Gesuch um internationale Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Ein Bankangestellter, A., widersetzt sich der Übermittlung seines Namens an die amerikanischen Behörden im Rahmen eines Verfahrens der internationalen Amtshilfe. Die Bank B. SA, bei der A. tätig war, hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung Bankdokumente übergeben, wobei der Name von A. unkenntlich gemacht wurde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat anschließend die Übermittlung der Dokumente ohne Unkenntlichmachung angeordnet.

A. hat ein Gesuch um vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen bei den zivilen Gerichten in Genf gestellt, um die Übermittlung seiner Daten an Dritte oder Drittstaaten zu verbieten. Das Tribunal de première instance de Genève hat der Bank die Übermittlung von Daten, die den Namen von A. enthalten, verboten.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Rechtsmittel von A. für unzulässig erklärt, aber das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde zugelassen und den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgehoben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht, die jedoch abgelehnt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Bankangestellte, A., berechtigt war, gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung, seinen Namen an die amerikanischen Behörden zu übermitteln, Rechtsmittel einzulegen. Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG) bestimmt, dass Personen, die die Voraussetzungen von Art. 48 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwVG) erfüllen, berechtigt sind, Rechtsmittel einzulegen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass A. ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 VwVG hatte, da er direkt von der Entscheidung betroffen war, seinen Namen an die amerikanischen Behörden zu übermitteln. Art. 4 Abs. 3 StAhiG bestimmt, dass die Übermittlung von Informationen über Personen, die nicht von der Anfrage betroffen sind, ausgeschlossen ist, es sei denn, diese Informationen sind wahrscheinlich relevant für die Beurteilung der steuerlichen Situation der betroffenen Person.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass der Schutz der persönlichen Daten von A. auf dem Spiel…