Sachverhalt

Die Stadt Zürich plante die Erneuerung des Seewasserwerks Moos und schrieb die Ingenieurleistungen für die Planung und Projektierung öffentlich aus. Neben anderen Zuschlagskriterien wie Qualität, Referenzen und Qualifikation bewertete die Stadt Zürich auch die Honorarofferte, wobei sie ein Unterkriterium "Plausibilität" mit 20% Gewichtung vorsah. Die unterlegene Bewerberin X. AG erhob Beschwerde gegen den Zuschlagsentscheid zugunsten der Y. GmbH, da sie die Bewertung des Unterkriteriums "Plausibilität" als unzulässig erachtete.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Unterkriterium "Plausibilität" in der konkreten Ausgestaltung zulässig war. Die Stadt Zürich bewertete damit nicht den Angebotspreis als solchen, sondern die vom Angebot umfassten Leistungen nach objektiven Kriterien. Dabei bewegte sie sich innerhalb ihres durch die Gemeindeautonomie geschützten Beurteilungsspielraums im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens. Die Verwendung des Unterkriteriums…