Sachverhalt
Die Munizipalgemeinde Leukerbad wurde für die Dauer von drei Jahren unter Beiratschaft gestellt, nachdem die Gläubiger einen von Kommissaren ausgearbeiteten Sanierungsplan abgelehnt hatten. Der vom Kanton Wallis ernannte Beirat erliess verschiedene Verfügungen, darunter eine, mit der er die Forderung der Caisse de Retraite et de Prévoyance du Personnel Enseignant du Canton du Valais (CRP) im Betrag von CHF 527'358.45 vollumfänglich abwies. Die CRP beschwerte sich dagegen bei der oberen Aufsichtsbehörde, die die Verfügung des Beirats für nichtig erklärte. Der Beirat und die Munizipalgemeinde Leukerbad erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Gesetzgeber dem Beirat bewusst keine Befugnisse zu Eingriffen in die Gläubigerrechte wie der Abweisung von Forderungen verliehen hat. Die Beiratschaft dient zwar auch der Sanierung der Gemeindefinanzen, hat aber ebenso die gleichmässige Befriedigung aller Gläubiger zum Ziel. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, dass die Beiratschaft allein nicht zur Gesundung der Gemeindefinanzen…