Sachverhalt
Am 18. Dezember 2009 entschied die kantonale Steuerverwaltung (AFC) über die Einsprüche von [A.] und B. (den Steuerpflichtigen oder Verfolgten) gegen die Veranlagungsentscheide betreffend die direkte Bundessteuer (DBG) und die kantonale und kommunale Steuer (ARMA) für die Steuerjahre 2001 bis 2005. Am 9. April 2010 stellte die AFC gegen [A.] und B. vier Sicherheitsleistungsbegehren, die als Pfändungsverfügungen im Sinne von Art. 274 SchKG galten, gestützt auf Art. 38 und 39 des Genfer Gesetzes über die Erhebung und Sicherstellung von Steuern sowie auf Art. 169 DBG. Diese Pfändungsverfügungen, die sich auf Bankguthaben und Grundstücke bezogen, wurden vom Betreibungsamt Genf vollstreckt. Anschliessend beantragte die AFC vier Validierungsbetreibungen der Pfändungen, die sie schliesslich am 26. September 2014 zurückzog, bevor sie sie am 9. Dezember 2015 und am 28. November 2016 erneut beantragte.Erwägungen
Gemäss Rechtsprechung muss die aufgrund eines Sicherheitsleistungsbegehrens gemäss Art. 169 ff. DBG vollstreckte Pfändung nach den Regeln von Art. 279 SchKG validiert werden. Die Eröffnung des Veranlagungsverfahrens ist einem Schuldforderungsanerkenntnis im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen. Die in Art. 279 Abs. 4 SchKG vorgesehene Frist von 10 Tagen für den Antrag auf Validierungsbetreibung der Pfändung läuft vom Tag, an dem der Verurteilungsentscheid vollstreckbar wird, unabhängig davon, ob er in Rechtskraft erwachsen ist.
Bei der ARMA und dem DBG sind die Veranlagungsentscheide, die Einspruchsentscheide und die kantonalgerichtlichen Rechtsmittelentscheide in der Regel mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ohne Einlegung eines…