Sachverhalt

Die Kraftwerk Reckingen AG betreibt ein Wasserkraftwerk am Rhein, dessen Konzession vom Bundesrat erteilt wurde. Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Jahr 1997 wurde der bundesrechtliche Höchstansatz für den Wasserzins erhöht. Die Kraftwerk Reckingen AG machte geltend, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes eine internationale Abstimmung mit dem Land Baden-Württemberg erforderlich sei, bevor der Wasserzins erhöht werden könne. Die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wies die Klage der Kraftwerk Reckingen AG ab. Daraufhin erhob die Kraftwerk Reckingen AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Wortlaut des Art. 49 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes in der deutschen Fassung mehrdeutig sei, die französische und italienische Fassung jedoch klar zum Ausdruck bringen, dass jede Änderung des Wasserzinsmaximums Gegenstand eines internationalen Abkommens sein muss, wofür der Bund zuständig ist. Dieser Auslegung entspricht auch die Entstehungsgeschichte der Bestimmung. Zudem reflektiert sie die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, wonach bei der Nutzung internationaler Gewässer ein gerechter und billiger Ausgleich zwischen den beteiligten Staaten herbeizuführen ist. Aufgrund des zwischen der Schweiz und Deutschland…