Sachverhalt
Im Jahr 2015 wurden A. und seine Frau von der kantonalen Steuerverwaltung Genf für die direkte Bundessteuer des Jahres 2010 veranlagt. Ihre Treuhandgesellschaft erhob eine Einsprache, die abgelehnt wurde. Knapp drei Monate nach Zustellung dieser Entscheidung erhob A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Fristwiederherstellung ab und erklärte die Beschwerde als verspätet für unzulässig. Das Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil und vertrat die Auffassung, dass obwohl A. daran gehindert war, fristgerecht Beschwerde zu erheben, seine Frau, die ihn gemeinsam vertrat, dies hätte tun können. Das Bundesgericht wies die Beschwerde schliesslich ab, indem es die Begründung ersetzte.Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass wenn ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung ausdrücklich einen Vertreter bezeichnet, dies die Existenz einer Vollmacht bestätigt. Der Auftrag umfasst die Befugnis, alle für die Erledigung der übertragenen Angelegenheit notwendigen Handlungen vorzunehmen, einschliesslich der Einreichung einer Beschwerde, wenn der Entscheid ungünstig ausfällt. Bei Gefahr im Verzug muss der Bevollmächtigte von sich aus handeln, auch ohne vorherige Zustimmung seines Auftraggebers.
Im vorliegenden Fall war die Treuhandgesellschaft ausdrücklich als Vertreterin von A. und seiner Frau in ihrer Steuererklärung aufgeführt. Es gibt keine…