Sachverhalt

Diese Angelegenheit betrifft einen Erbstreit zwischen den dreizehn Kindern des Verstorbenen O. und der Witwe P. Die Kinder haben eine Klage auf Herabsetzung der Schenkungen erhoben, die O. zu Lebzeiten an P. getätigt hat, unter Berufung auf Art. 494 Abs. 3 ZGB. Das Regionalgericht hat ihren Antrag abgelehnt, da die Kinder nicht nachweisen konnten, dass der Verstorbene die Absicht hatte, ihnen zu schaden. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde der Kinder teilweise gutgeheißen und befunden, dass der Verstorbene zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Das Bundesgericht hat den Antrag schließlich abgelehnt, da der Nachweis einer Schädigungsabsicht des Verstorbenen nicht erbracht wurde.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung muss, wenn der Erbvertrag Schenkungen nicht ausschließt, die Absicht des Erblassers, die durch den Erbvertrag eingesetzten Erben zu benachteiligen, bewiesen werden. Bedingter Vorsatz genügt nicht. Der Nachweis dieser Schädigungsabsicht ist schwierig zu erbringen, da es sich um ein subjektives Element handelt. Sie kann jedoch aus Indizien wie der Höhe der Schenkungen und deren zeitlicher Abfolge abgeleitet werden.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die vom Verstorbenen zugunsten seiner Ehefrau…