Sachverhalt

P. war am 12. Juli 1995 Opfer eines Unfalls. Sein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1996. Aufgrund der Folgen des Unfalls gewährte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) P. Taggelder. Sie stellte deren Zahlung ab dem 26. September 1996 ein, da der Versicherte zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 75 Prozent erlangt hatte. Am selben Tag meldete sich P. bei der Arbeitslosenversicherung, die ihm Entschädigungen zahlte. Anschließend forderte die Arbeitslosenkasse des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbands (FTMH) von P. die Rückerstattung eines Betrags von 10'664.65 CHF, da er nur Anspruch auf 36'109.30 CHF Arbeitslosenentschädigung gehabt habe. P. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung, die vom Kantonalen Arbeitsamts Waadt teilweise gutgeheißen und der Rückforderungsbetrag auf 8'095.70 CHF reduziert wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt wies anschließend die Beschwerde von P. ab.

Erwägungen

Laut Bundesgericht kann die Vermittlungsfähigkeit nicht aufgeteilt werden, sondern muss unter dem Gesichtspunkt des zu berücksichtigenden Arbeitsverlusts beurteilt werden. Im vorliegenden Fall hat die Arbeitslosenkasse die Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage einer 75-prozentigen Beschäftigung berechnet, die der Versicherte hätte ausüben können.

Art. 28 Abs. 4 AVIG sieht vor, dass Arbeitslose mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit Anspruch auf die volle Taggeldzahlung haben, wenn sie zu mindestens 75…