Sachverhalt
A., ein algerischer Staatsangehöriger, stellte 2008 einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Anschließend wurde er mehrfach strafrechtlich verurteilt und 2018 vom Polizeigericht Genf für 5 Jahre gerichtlich ausgewiesen. Infolge dieser gerichtlichen Ausweisung ordnete die Verwaltungsbehörde eine 6-monatige administrative Haft an, um seine Ausschaffung aus der Schweiz sicherzustellen.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die aufgrund der gerichtlichen Ausweisung angeordnete administrative Haft nicht zu den früheren, im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten Haftzeiten hinzugerechnet werden müsse, da ein erheblicher Zeitraum (10 Jahre) zwischen den beiden Verfahren verstrichen sei. Somit konnte eine neue gesetzliche Frist von 6 Monaten gemäß Art. 79 AIG für die mit der…