Art. 76 AIG

Ausschaffungshaft

1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:
  1. a. in Haft belassen, wenn sie sich gestützt auf Artikel 75 bereits in Haft befindet;
  2. b. in Haft nehmen, wenn: 1. Gründe nach Artikel 75 Abs. 1 Bst. a, b, c, f, g, h oder i vorliegen, 2. … 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 dieses Gesetzes sowie Artikel 8 Abs. 1 Bst. a oder Artikel 47 Abs. 1 AsylG nicht nachkommt, 4. ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt, 5. der Wegweisungsentscheid in einem Zentrum des Bundes eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. 6. …
1bis Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.
2 Die Haft nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 darf höchstens 30 Tage dauern.
3 Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.
4 Die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.