Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsbürger, reiste 2016 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte sein Gesuch ab und wies ihn aus der Schweiz aus. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Februar 2020 festgenommen und in Ausschaffungshaft genommen. Das Amt für Migration des Kantons Luzern verfügte die Haft für die Dauer von drei Monaten. Der Beschwerdeführer stellte ein Haftentlassungsgesuch, das vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern abgewiesen wurde. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen gerichtete Beschwerde ebenfalls ab.

Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragte, seine Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich freizulassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und prüfte, ob die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt waren. Es stellte fest, dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr vorlag, da der Beschwerdeführer bereits einmal untergetaucht war und sich den Anordnungen der Behörden widersetzt hatte.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Haft verhältnismässig war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hatte und dass die Untertauchensgefahr bestand.

Das Bundesgericht prüfte jedoch auch, ob der…