Sachverhalt
Der 1971 geborene A. war seit 1988 als Linienführer und Staplerfahrer bei der B. AG tätig. Wegen gesundheitsbedingter Absenzen beendete die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. September 2012. A. meldete sich am 28. Januar 2013 bei der Arbeitslosenversicherung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Er gab an, im Umfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit arbeiten zu wollen. Die Unia Arbeitslosenkasse leistete Arbeitslosenentschädigung ab 28. Januar 2013 auf der Basis eines reduzierten versicherten Verdienstes. Mit Verfügung vom 18. März 2014 forderte die Arbeitslosenkasse zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung in der Zeit von Januar bis April 2013 im Betrag von Fr. 4'765.10 zurück, da sie am 12. September 2013 darüber Kenntnis erlangt habe, dass A. im selben Zeitraum ein volles Krankentaggeld der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG erhalten habe.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass Leistungen aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG als Erwerbsersatz gelten und daher gemäss Art. 28 Abs. 2 AVIG von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind, um eine Überentschädigung zu vermeiden. Die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung kann somit gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG erfolgen, da die Arbeitslosenkasse im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder keine Kenntnis von den später zugesprochenen…