Sachverhalt
Der Versicherte war vom 21. Juni 1982 bis 30. November 1983 bei der Firma G. beschäftigt. Ohne Arbeit meldete er sich vom 19. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 arbeitslos und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Genf (Kasse), die ihm die Entschädigung bis Ende Juni 1984 gewährte. Da der Versicherte in den folgenden Monaten keine Entschädigung beantragt hatte, wurde sie ihm nicht mehr ausbezahlt. Am 4. Dezember 1984 beantragte der Versicherte, vertreten durch RA A., bei der Kasse, ihm die Entschädigung ab Juli 1984 auszuzahlen, da er ihr "regelmäßig" seine "ordnungsgemäß gestempelten" Kontrollkarten übergeben habe. Die Kasse teilte mit, dass seit Juni 1984 keine Kontrollkarten eingereicht worden seien. Am 7. Juni 1985 informierte RA A. die Kasse, dass er die Kontrollkarten für die Monate Juli bis Dezember 1984 von seinem Mandanten erhalten habe, und forderte erneut die Auszahlung der Entschädigung für diesen Zeitraum. Die Kasse lehnte jedoch die Entschädigung ab, da der Versicherte seine Rechte nicht innerhalb der in Art. 20 Abs. 3 AVIG vorgesehenen Dreimonatsfrist geltend gemacht habe.Erwägungen
Gemäß Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kontrollzeitraums, auf den er sich bezieht, geltend gemacht wird. Diese Frist ist peremptorisch und kann, außer in Ausnahmefällen, weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden.
Im vorliegenden Fall hat der Versicherte seine Kontrollkarten nicht innerhalb der Dreimonatsfrist, wie in Art. 29 Abs. 3 AVIV vorgeschrieben, bei der Kasse eingereicht. Das Schreiben seines Anwalts vom 4. Dezember 1984, das keine Belege enthielt, war nicht…