Sachverhalt
B., geboren 1949, war bei der Sammelstiftung X. (im Folgenden: die Stiftung) für die berufliche Vorsorge versichert. Am 20. Juli 2001 beantragte er eine vorzeitige Pensionierung ab 1. Mai 2004, dem Zeitpunkt, an dem er das Alter von 55 Jahren erreichte. Am 23. März 2004 informierte die Stiftung ihn darüber, dass der für sein Alter von 55 Jahren geltende Umwandlungssatz von 6,2% auf 5,024% gesenkt worden war. B. erhob daraufhin Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und verlangte, dass die Stiftung ihm ab 1. Mai 2004 eine monatliche Rente von CHF 3'750.20 auszuzahlen habe. Das kantonale Gericht gab der Klage statt. Die Stiftung erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Senkung des Umwandlungssatzes als nicht anfechtbar, da sie der Entwicklung auf den Finanzmärkten entspricht. B. konnte nicht erwarten, dass der Umwandlungssatz in den Jahren vor seiner vorzeitigen Pensionierung unverändert blieb. Die Stiftung informierte ihn über die Senkung des Umwandlungssatzes etwa einen Monat vor seiner Pensionierung, was ausreichend war, da B. mit einer solchen Anpassung…