Sachverhalt

R., geboren 1933, ist bei der Krankenkasse SUPRA versichert. Sie leidet an Alzheimer und befindet sich seit dem 1. November 1996 in einer medizinisch-sozialen Einrichtung. Die Kasse hat einen Tagessatz von 60 Franken übernommen. Der Ehemann der Versicherten hat von der Kasse verlangt, die bei einem Spitalaufenthalt vorgesehenen Leistungen zu erbringen, was die Kasse in einem Entscheid vom 6. Oktober 1997 abgelehnt hat. Der Ehemann hat daraufhin am 13. Oktober 1997 Einspruch erhoben. Da die Kasse über den Einspruch keine Entscheidung getroffen hat, hat die Versicherte das Versicherungsgericht des Kantons Waadt angerufen, das die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen hat, dass es sie nicht behandeln könne, bevor die Kasse über den Einspruch entschieden habe.

Erwägungen

Das Gesetz sieht für den Versicherer keine Frist zur Entscheidung über einen Einspruch vor. Obwohl der Einspruch ein Gesuch des Versicherten ist, um über seine Rechte zu entscheiden, unterscheidet er sich vom in Art. 80 Abs. 1 KVG vorgesehenen erstinstanzlichen Entscheidungsverfahren, für das eine Frist von 30 Tagen gilt. Diese Frist kann daher nicht analog auf das Einspruchsverfahren angewendet werden.

Das Einspruchsverfahren unterliegt jedoch den Verfahrensgarantien von Art. 4 Abs. 1 BV, die verlangen, dass ein Verfahren innerhalb einer angemessenen…