Sachverhalt
Die A. AG betreibt in der Gemeinde Engelberg ein Festnetz für Telekommunikation und möchte zur Sicherstellung der Kommunikation im hinteren Dorfteil eine zusätzliche Verbindungsleitung ausserhalb der Bauzonen auf den Parzellen Nr. 414 (Alte Rohrstrasse) und Nr. 382 (Uferbereich Aarwasser) erstellen. Die Gemeinde Engelberg verlangte, dass dafür ein Baugesuch eingereicht wird. Die A. AG beantragte hingegen gemäss Art. 35 des Fernmeldegesetzes (FMG) eine Bewilligung zur Verlegung der Leitung, ohne ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Der Einwohnergemeinderat Engelberg wies dieses Gesuch ab, da parallel dazu ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsse. Die dagegen erhobene Beschwerde der A. AG wurde vom Regierungsrat des Kantons Obwalden und vom Verwaltungsgericht abgewiesen.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die von der A. AG geplante Fernmeldeleitung ausserhalb der Bauzonen und im Uferbereich der Engelberger Aa gemäss Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) bewilligungspflichtig ist, da mit ihrer Realisierung öffentliche Interessen wie der Gewässerschutz und der Schutz von Uferhölzern berührt sein können. Die Bewilligung nach Art. 35 FMG regelt lediglich die Berechtigung zur Sondernutzung des öffentlichen Bodens, nicht aber die Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG. Art. 35 FMG stellt keine Sonderregelung dar, die eine Befreiung von der…