Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.A.] hatte der [D. GmbH] im Mai 2017 einen Bauauftrag erteilt und diese im Mai 2018 als Liegenschaftsverwalterin eingesetzt. Im Februar 2020 reichte der Sohn des Beschwerdeführers, [G.A.] , Strafanzeige gegen die Geschäftsführer der [D. GmbH] , [E.] und [F.] , ein. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung, stellte das Verfahren jedoch im August 2021 ein. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Weiterführung der Untersuchung.

Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde in Strafsachen ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Untersuchung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerde in Strafsachen. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation nicht hinreichend begründet hatte. Der Beschwerdeführer hatte nicht dargetan, durch welche Handlungen er unmittelbar in seinem Vermögen geschädigt worden sei. Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Verletzung…