Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 28. Januar 2020 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 120.-- verurteilt. Die Verurteilung basierte auf einem Unfall, bei dem die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 einen Personenwagen in einen Kreisel lenkte und eine Fussgängerin, die den Fussgängerstreifen betrat, nicht wahrgenommen hatte, was zu einer Kollision führte. Die Fussgängerin erlitt schwere Verletzungen.
Die Beschwerdeführerin stellte ein Revisionsgesuch und legte ein unfallanalytisches Gutachten vor, das zu dem Schluss kam, dass der Unfall bei einer Geschwindigkeit von 39 bis 43 km/h unvermeidbar gewesen sei. Die Vorinstanz wies das Revisionsgesuch ab, da die Beschwerdeführerin ihre Geschwindigkeit vor dem Fussgängerstreifen nicht reduziert und somit ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Erheblichkeit des Gutachtens im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht abgesprochen hat, da die Beschwerdeführerin ihre Geschwindigkeit vor dem Fussgängerstreifen nicht reduziert und somit ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe.
Das Bundesgericht wendete…