Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein 20-jähriger Schweizer Bürger, wurde im Februar 2020 in Untersuchungshaft genommen und im Juni 2021 angeklagt. Die Jugendanwaltschaft Winterthur wirft ihm diverse Verbrechen und Vergehen vor, darunter Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Erpressung. Der Beschwerdeführer beantragte seine Haftentlassung, die jedoch vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes Winterthur abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung. Er machte geltend, dass die Annahme von Fluchtgefahr und Kollusionsgefahr bundesrechtswidrig sei und dass die Haftdauer unverhältnismässig lang sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Annahme von Fluchtgefahr durch die Vorinstanz nicht bundesrechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer habe Kontakte zu seinem im Kosovo lebenden Vater und anderen Verwandten, und seine Lebensverhältnisse seien instabil. Die drohende Sanktion, eine mögliche Freiheitsstrafe von 10 Jahren oder eine stationäre Massnahme, durfte als erhebliches Fluchtindiz gewertet werden.

Das Bundesgericht befand auch, dass die Haftdauer von ca. 20 Monaten noch nicht in grosse Nähe der strafrechtlichen Sanktion gerückt sei, die dem Beschwerdeführer im Falle einer gerichtlichen…